Vereinssatzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 04.07, 1988 gegründete Verein führt den Namen Radclub Oberkochen e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberkochen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aalen (Registernr. VR 494) eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Vereinsfarben sind schwarz/rot.

(5) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2
Zweck, Aufgabe und Grundsätze

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder), juristische Personen und Vereine (außerordentliche Mitglieder) sein.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

(4) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

(5) Personen die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

(3) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
3. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

(4) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6
Beiträge und Dienstleistungen

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(2) Jedes über 16 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechte an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

(4) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

(5) Jedes Volljährige ordentliche Mitglied, das den im Vereinsrecht unter Absatz 2 beschriebenen Bestimmungen entspricht, hat das Recht sich in die Vorstandschaft wählen zu lassen.

§ 8
Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
2. Entgegennahme der Berichte des Kassierers
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Festsetzung der Beiträge
7. Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge.
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Später der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und der Vorstandschaft zu unterzeichnen. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
1. das Interesse des Vereins es erfordert
2. die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11
Vorstand

(1) Den Vorstand bilden
1. der 1. Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schatzmeister
4. der Schriftführer
5. und alle erforderlichen Spartenleiter welche zu einer ordentlichen organisatorischen Gesamtführung des Vereins notwendig sind.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
1. der 1. Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schatzmeister
4. der Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

(5) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Der Vorstand ist vierteljährlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen.

(8) Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist ein Protokoll zu führen, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 12
Ordnungen

 Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 13
Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung.

§ 14
Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer sollten die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, dies durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierrüber einen Bericht vorlegen.

(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

(5) Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 15
Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
1. der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(5) Bei Auflösung des bisherigen Zwecks Stadt Oberkochen, Vereins oder bei Wegfall seines fällt das Vermögen des Vereins an die die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.